| Satzung Freibadförderverein |
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| Infos |
| Freitag, den 02. April 2010 um 15:44 Uhr |
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Satzung für den „Freibadförderverein Augustdorf am Inselweg e.V.“
Amtsgericht Detmold : Vereinsregister mit der Vereinsnummer: VR 1424 v. August 2003
§ 1 Name und Sitz des Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freibadförderverein Augustdorf am Inselweg e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Augustdorf und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Augustdorfer Freibades, zur Förderung des Sportes, Gesundheit und einer sinnvollen Freizeitgestaltung, besonders von älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern, Jugendlichen und Kindern, in Zusammenarbeit mit der Gemeine Augustdorf. Die Aufgabenteilung zwischen der Gemeinde Augustdorf und dem Verein wird vertraglich festgelegt.
§ 3 Verwendung der Mittel
Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zum Zwecke des bargeldlosen Einkaufs wird der Kassenwart ermächtigt eine Geldkarte an Vorstandsmitglieder auszuhändigen um zweckgebunden genutzt zu werden. Ausgaben sind grundsätzlich tagesgenau mit dem Kassenwart abzurechnen.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können nur einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in eigener Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wir ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
8. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
9. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
10.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
11.Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
12.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsförderungen bleibt hiervon unberührt.
13.Die Mitgliedschaft endet durch den Tod. Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
1. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
2. Mitgliederbeiträge sind bis zum 30.04. des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 7 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltung bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit (BeauftrÖA), dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit, solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand führt die Geschäfts ehrenamtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig. Wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wartezeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerliche korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die in den ersten drei Monaten stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen über Landeszeitung (LZ) sowie Lippe aktuell und über Homepage FFV Newsletter unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Mitgliederversammlung, sie hat besondere folgende Aufgaben: - die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - Rechenbelege für das abgelaufene Geschäftsjahr, - (im Wahljahr), den Vorstand zu wählen, - über die Satzung, Änderungen der Satzungen, die Auflösung des Vereines zu bestimmen, - den Öffentlichkeitsarbeiter zu wählen, - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
3. Die Tagespunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstands - Bericht des Kassenwarts - Entlastung des Vorstands - Wahl des Vorstands - Wahl von zwei Kassenprüfern - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltvorschlags für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und er Gründe vom Vorstand verlangt.
7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen , zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Vereine der Gemeinde Augustdorf gem. Anlage, die zweckgebeunden für die Jugendarbeit zu verwenden sind.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt :
Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.04.2003 geändert Zweite Satzungsänderung gem. Mitgliederversammlung vom 24.02.2007 Dritte Satzungsänderung gem. Mitgliederversammlung vom 19.03.2009 Vierte Satzungsänderung gem. Mitgliedeversammlung vom 25.03.2011
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 29. Januar 2012 um 18:34 Uhr |


