Newsletter

Hier für Newsletter eintragen!








Nutzungsvertrag mit Gemeinde Augustdorf PDF Drucken E-Mail
Infos
Freitag, den 02. April 2010 um 18:48 Uhr

VERTRAG ÜBER DEN BETRIEB

DES FREIBADES AUGUSTDORF

 

zwischen der Gemeinde Augustdorf,

nachstehend „Gemeinde“ genannt,

vertreten durch den Bürgermeister

 

und dem

 

Freibadförderverein Augustdorf

Am Inselweg e.V.,

nachstehend „Verein“ genannt,

vertreten durch den Vorstand gem. § 26 BGB

 

 

Präambel


Die Gemeinde Augustdorf und der Freibadförderverein Augustdorf am Inselweg e.V. schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, die Erhaltung und den Betrieb des Freibades Augustdorf langfristig sicherzustellen und den Zuschussbedarf des Freibades durch die Gemeinde Augustdorf nachhaltig und dauerhaft zu senken.

 

 

§ 1

Gegenstand des Vertrages 

Die Gemeinde Augustdorf ist Eigentümerin und Betreiberin des Freibades Augustdorf in der Akazienstraße, Augustdorf, nachfolgend „Betriebsobjekt“ genannt. Das Freibadgrundstück ist auf dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) farbig umrandet dargestellt. Ferner ist die Gemeinde Augustdorf Eigentümerin der darauf befindlichen Gebäude, technischen Einrichtungen und Anlagen sowie des Inventars gemäß der beiliegenden Bestandsliste (Anlage 2).

Der Verein ist Eigentümer des Inventars gemäß der beigefügten Inventarliste (Anlage 3).

Der Lageplan, die Bestandsliste und die Inventarliste sind Bestandteile des Vertrages.

 

 

§ 2

Aufgaben und Leistungen des Vereins

(1)   Der Verein hat das Betriebsobjekt einschließlich des Inventars pfleglich zu behandeln.

(2)   Der Verein verpflichtet sich zur unentgeltlichen Übernahme folgender Arbeiten:

a)      Das Erstellen der Eintrittskarten,

b)      den Verkauf von Dauerkarten und Einzelkarten,

c)      das Forcieren der Werbemaßnahmen und des Dauerkartenverkaufs im Rahmen seiner Möglichkeiten,

d)      die Durchführung des Kassendienstes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Eintrittsentgelte,

e)      die Pflege der Gehwege und der gepflasterten Bereiche innerhalb des Freibadgeländes,

f)       die Pflege der Grünanlagen sowie

g)      das Mähen der Rasenkanten.

(3)   Der Verein verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten weitere Aufgaben zu übernehmen.

 

§ 3

Instandsetzung und bauliche Veränderungen 

(1)    Instandsetzungs- und Ausbesserungsarbeiten sind vorab mit der Gemeinde Augustdorf abzustimmen.

(2)    Bis zum 31.08. eines jeden Jahres erfolgt eine Begehung des Betriebsobjektes. Hieran anknüpfend stimmen der Verein und die Gemeinde Augustdorf ab, welche Maßnahmen im kommenden Haushaltsjahr durchzuführen sind sowie wer die Maßnahmen durchführt und finanziert.

(3)    Der Verein kann mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Augustdorf neue Einrichtungen oder Anlagen schaffen oder einbauen, bauliche Veränderungen vornehmen oder neue Gebäude errichten. Im Fall einer Beendigung dieses Vertrages bestehen keine weiteren Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei.

(4)    Falls für die baulichen Änderungen zusätzliche behördliche Genehmigungen erforderlich sind, ist der Verein zum Einholen der Genehmigungen verpflichtet. Die Gemeinde Augustdorf wirkt bei der  Antragstellung mit, soweit der Verein dazu rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist.

 

 

§ 4

Leistungen und Verpflichtungen der Gemeinde

(1)   Die Gemeinde Augustdorf ist zuständig für die Reinigung des Umkleide- und Sanitärbereichs.

(2)   Die Gemeinde Augustdorf führt weiterhin die großflächige Mahd der Grünflächen durch.

(3)   Die Verkehrssicherungspflicht in Zusammenhang mit dem Betrieb des Freibades liegt weiterhin bei der Gemeinde Augustdorf.

(4)   Die Gemeinde Augustdorf ist berechtigt, den auf dem Freibadgelände befindlichen Verkaufskiosk an Dritte zu verpachten. Die Gemeinde Augustdorf verpflichtet sich gegenüber dem Verein, den Kiosk lediglich befristet für maximal 12 Monate zu verpachten. Des weiteren verpflichtet sich die Gemeinde, jeweils vor Abschluss eines entsprechenden befristeten Pachtvertrages mit einem Dritten dem Verein die Möglichkeit zu geben, selbst als Pächter des Verkaufskiosks aufzutreten und einen diesbezüglichen Pachtvertrag mit der Gemeinde zu schließen. Der Verein erhält bezüglich des jeweils jährlich zu schließenden Pachtvertrages eine entsprechende Option.

 

 

§ 5

Öffnungszeiten 

(1)   Die Festlegung der Saisonzeiten des Freibadbetriebes sowie der regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten erfolgt durch die Gemeinde Augustdorf nach Abstimmung mit dem Verein.

(2)   Der Verein ist berechtigt, das Betriebsobjekt abweichend von den regulären täglichen Öffnungszeiten vorzeitig zu schließen, wenn dies auf Grund geringer Besucherzahlen zweckmäßig erscheint.

(3)   Das Betriebsobjekt soll an Tagen, an denen auf Grund der Witterung erfahrungsgemäß nur mit einem geringen Besucheraufkommen zu rechnen ist, geschlossen bleiben. Dies gilt insbesondere für Tage mit anhaltender Bewölkung oder Regen und einer Lufttemperatur unter 20 Grad Celsius. Die Entscheidung hierüber trifft der Verein nach Rücksprache mit der Gemeinde Augustdorf.

(4)   Eine Abweichung von den regulären täglichen Öffnungszeiten soll dazu dienen, die Betriebskosten, einschließlich der Personalkosten, zu senken. Sie ist von dem Verein frühstmöglich auszuschildern.

(5)   Die Gemeinde Augustdorf ist berechtigt, das Betriebsobjekt an den Tagen zu schließen, an denen der Verein einen ordnungsgemäßen Kassendienst nicht gewährleisten kann.

 

§ 6

Tarifgestaltung, Einnahmeerhebung 

(1)   Die Eintrittsentgelte stehen der Gemeinde Augustdorf zu.

(2)   Der Verein zahlt die eingenommenen Eintrittsentgelte täglich in die Gemeindekasse ein.

(3)   Der Verein schlägt der Gemeinde Augustdorf jährlich bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres die Höhe der Eintrittsentgelte für das Betriebsobjekt vor.

      Der Rat der Gemeinde Augustdorf hat die Höhe des Entgelts zu beschließen..

(4)   Der Verein hat der Gemeinde Augustdorf einen Nachweis über die jährlich erzielten Einnahmen vorzulegen. Des weiteren unterstützt er die Gemeinde Augustdorf bei der Zusammenstellung des Saisonberichtes. 

 

 

§ 7

Personal 

(1)    Die Gemeinde Augustdorf setzt während des öffentlichen Badebetriebes und für die Erledigung rechtlich erforderlicher Arbeiten im Bereich Technik und Bäderhygiene eine Fachkraft für Bäderbetriebe (Schwimmmeister/-gehilfe) ein.

(2)    Die Fachkraft untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Gemeinde Augustdorf. Gegenüber den Vereinsmitgliedern hat sie ein sachlich und fachlich gebundenes Direktionsrecht hinsichtlich Aufsichtsführung und Sicherheit.

 

§ 8

Außerordentliche Veranstaltungen

(1)     Es ist dem Verein gestattet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf dem Freibadgelände außerordentliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit hierdurch der eigentliche Betriebszweck nicht gefährdet und das Betriebsobjekt nicht in seinem Zustand beeinträchtigt wird. Insbesondere die immissionsschutzrechtliche Situation ist zu beachten.

(2)     Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen obliegt dem Verein,

soweit dieses nicht gesetzlich anderweitig geregelt ist.

 

§ 9

Pflege und Wartung des Betriebsobjektes außerhalb der Saisonzeiten 

(1)   Der Verein führt grundsätzlich im Rahmen seiner Möglichkeiten die Arbeiten zur Saisonvorbereitung und -eröffnung durch. Hierzu gehört insbesondere die Reinigung und Ausbesserung des Schwimmbeckens. Die Gemeinde Augustdorf stellt in diesem Zusammenhang einen Entsorgungscontainer auf und holt diesen ab. Sie baut zum Zwecke der Reinigung ein Gerüst im Schwimmbecken auf und stellt notwendige Reinigungsmittel und Farben für die Beckenreinigung zur Verfügung.

(2)   Des weiteren übernimmt der Verein die Einwinterungs- und Wintersicherungsarbeiten.

(3)   Die Winterkontrollen und das bei Eisbildung erforderliche Ein- und Ausschalten der Enteisungsanlage werden durch den Verein durchgeführt.

 

§ 10

Finanzierung 

(1)   Die Gemeinde Augustdorf trägt grundsätzlich alle durch den Betrieb des Betriebsobjektes anfallenden Sach- und Personalkosten mit Ausnahme der folgenden Verbrauchskosten, die grundsätzlich von dem Verein zu tragen sind:

a)      Verbrauchsmittel für die Rasenpflege sowie für die Instandhaltung der Grünflächen und Gehwege,

b)      Reinigungsmittel für Sanitäranlagen,

c)      Dieseltreibstoff für die Dampfstrahlreinigung während der Badesaison sowie

d)      Materialkosten für den Anstrich der Gebäude.

(2)   Bei finanzieller Überforderung des Vereins gewährt die Gemeinde Augustdorf auf Antrag einen Zuschuß.

(3)   Der Verein verpflichtet sich, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten und den Gemeindehaushalt hierdurch weiter zu entlasten. Er informiert die Gemeinde Augustdorf umgehend, wenn er den Gemeindehaushalt weiter entlasten kann.

 

§ 11

Haftung für das Betriebsobjekt, Versicherungen 

(1)   Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung für seine Mitglieder ab. Er haftet gegenüber der Gemeinde Augustdorf für alle von seinen Mitgliedern und Beauftragten verursachten Schäden im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

(2)   Der Verein weist gegenüber der Gemeinde einen ausreichenden Versicherungsschutz nach.

(3)   Die Kosten für die Gebäudeversicherung und die Unfallversicherung trägt die Gemeinde Augustdorf. 

 

 

§ 12

Dauer des Vertrages, Kündigung

(1)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich kündigen.

(3)   Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist für beide Parteien jederzeit möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)      eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung in der gesetzten Frist nicht nachkommt,

b)      der Verein sich auflöst,

c)      das Betriebsobjekt nicht mehr betriebsfähig ist und insbesondere wirtschaftliche Gründe gegen die Wiederherrichtung der Betriebsfähigkeit sprechen.

 

§ 13

Schlussbestimmungen

(1)   Vertragsänderungen und – Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Schriftform.

(2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, rechtsunwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechen. 

 

        Augustdorf, 17.03.2006                                                                    Augustdorf, 17.03.2006

 

         im Original gezeichnet                                                                      im Original gezeichnet

         
         Für die Gemeinde                                                                             Für den Verein

         Dr. Andreas J. Wulf                                                                      Oliver Prehn

         Bürgermeister                                                                               Vorsitzender

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 03. April 2010 um 00:13 Uhr
 
Valid XHTML and CSS.